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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 249 BGB i.V.m. § 31 BGB besteht, wenn der Hersteller durch das Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig Schaden zufügt. Der Schaden liegt im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages durch den Erwerb eines mangelhaften Fahrzeugs, das wegen der Abschalteinrichtung nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht und dessen Programmierung gesetzeswidrig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |