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Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB sind unbegründet, wenn für den streitgegenständlichen Motortyp (hier: EA 000) keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde und das Kraftfahrtbundesamt keine Beanstandungen oder Rückrufaktionen verlangt hat. Auch das Vorhandensein eines sogenannten "Thermofensters" begründet für sich genommen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, insbesondere wenn die zuständigen Behörden keine Einwände erhoben haben und der Einsatz kontrovers diskutiert wird. Es fehlt an jeglichen belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkten für eine bewusste Verschleierung seitens des Herstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |