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Landgericht Köln v. 25.08.2020: Abweisung von Schadensersatzansprüchen bei Motor EA 000 mangels unzulässiger Abschalteinrichtung oder sittenwidriger Schädigung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 25.08.2020 - 16 O 414/19) hat entschieden:

   Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB sind unbegründet, wenn für den streitgegenständlichen Motortyp (hier: EA 000) keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde und das Kraftfahrtbundesamt keine Beanstandungen oder Rückrufaktionen verlangt hat. Auch das Vorhandensein eines sogenannten "Thermofensters" begründet für sich genommen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, insbesondere wenn die zuständigen Behörden keine Einwände erhoben haben und der Einsatz kontrovers diskutiert wird. Es fehlt an jeglichen belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkten für eine bewusste Verschleierung seitens des Herstellers.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 826 BGB, denn es fehlt an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte kann zunächst nicht darin gesehen werden, dass, wie der Kläger behauptet, das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Kraftfahrzeug in unzulässiger Weise mit einer Steuerungssoftware ausgestattet ist, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet, so dass die eingebaute Software auf dem Prüfstand beim Stickstoffausstoß ein anderes Motorprogramm abspielt als im Normalbetrieb und hierdurch geringere Stickoxidwerte erzielt werden, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Fahrzeug über eine solche unzulässige Abschalteinrichtung verfügt.

Der Kläger stützt seine diesbezügliche Behauptungen im Wesentlichen darauf, dass der in dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Kraftfahrzeug vorhanden Motor der Baureihe EA 000 nahezu baugleich mit dem Vorgängermodell EA 000 ist und Messungen diverser Institute bei vielen Modellen des U-Konzern einen zu hohen der EU-Typengenehmigung nicht entsprechenden Stickoxidausstoß aufweisen. Beide Argumente vermögen indessen nicht zu überzeugen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der Beklagten hergestellten Motoren des Typs EA 000 eine solche unzulässige Abschalteinrichtung aufwiesen und der hier vorliegende Motor des Typs EA 000 einige Ähnlichkeiten zu dem Motor EA 000 aufweisende Weiterentwicklungen dieses Motortyps enthält, würde dies keine belastbare Grundlage für die Annahme darstellen, dass auch das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Fahrzeug des Klägers mit dem Motor EA 000 mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Dem steht insbesondere entgegen, dass seitens des für die Erteilung der Typengenehmigung zuständigen Kraftfahrtbundesamtes - anders als beim Motortyp EA 000 - in Bezug auf den Motor EA 000 keinerlei Beanstandungen erklärt worden sind und insbesondere auch eine Rückrufaktion, wie sie beim Motor EA 000 der Beklagten aufgegeben worden ist, in Bezug auf diesen Motor nicht verlangt worden ist. Vielmehr hat das KBA durch Bescheid vom 19.11.2018 bezüglich des hier in Rede stehenden Motors EA000 und Fahrzeugtyps festgestellt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde.

Der Kläger setzt sich im Rahmen der von ihm behaupteten Vergleichbarkeit auch nicht näher mit den unterschiedlichen Rückrufaktionen auseinander. Die Rückrufaktion betreffend den Motor EA 000 (Hersteller-Code 23R7) ist beschrieben "Bedingt durch manipulierte Software werden die Abgaswerte im Feld nicht eingehalten". Die Rückrufaktion betreffend den streitgegenständlichen Motor (Hersteller-Code 23Z7) ist beschrieben "Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide".

Der Kläger trägt keinerlei tragbare Anhaltspunkte vor, dass angenommen werden müsste, dass - wie bei den Motoren EA 000 - auch bei dem streitgegenständlichen Motor eine besondere Umschaltungslogik dergestalt zum Einsatz kommt, dass das Emissionskontrollsystem im Prüfstand einen abgasoptimierten Modus verwendet, also der das Durchfahren des "Neuen europäischen Fahrzyklus" (NEFZ) erkennt und hiervon abhängig die Abgasaufbereitung anders als im Echtbetrieb regelt.

Fehlt es nach alledem an jeglichen belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass auch das dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Fahrzeug mit dem Motor EA 000 über eine Software verfügt, die das Durchfahren des "neuen europäischen Fahrzykluses" (NEFZ) erkennt und hiervon abhängig die Abgasaufbereitung regelt, so liefe die vom Kläger angebotene Erhebung eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweises auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers kann auch nicht darin gesehen werden, dass das von ihm erworbene den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Kraftfahrzeug über unzulässig hohe Stickoxidemissonen verfügt. Abgesehen davon, dass, wie vorstehend ausgeführt, für das tatsächliche Vorliegen überhöhter Emissionen keine ausreichenden Anhaltspunkte dargetan sind, würden solche überhöhten Emissionen für sich genommen auch allenfalls vertragliche Gewährleistungsansprüche - die vorliegend mangels eines Vertrages zwischen den Parteien nicht gegeben sind - wegen des Vorliegens eines Sachmangels i.S.v. § 434 BGB begründen, ohne das damit auch schon die Voraussetzungen für die Annahme einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB erfüllt wären.

Schließlich kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers auch nicht darin erblickt werden, dass das Fahrzeug über eine Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten "Thermofensters" verfügt, welches bei bestimmten, insbesondere niedrigen Außentemperaturen Einfluss auf die Abgasreinigung nimmt, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um einen unzulässigen Vorgang handelt. Auch hier ist festzuhalten, dass seitens des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes trotz vorgenommener Untersuchungen keine Beanstandungen ausgesprochen worden sind und hinsichtlich der Existenz dieses sogenannten "Thermofensters" keine Einwände gegenüber der Beklagten erhoben worden sind. Für eine Beweiserhebung fehlt es daher auch insoweit an einer ausreichenden Grundlage.

Unter den vom Kläger vorgetragenen Umständen ist zudem selbst das Vorhandensein einer solchen Einrichtung nicht geeignet, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten schlüssig darzulegen. Dabei kann dahinstehen, ob die rechtliche Einschätzung des Klägers betreffend die europarechtliche Unzulässigkeit eines solchen "thermischen Fensters" zutrifft. Denn selbst wenn sich die konkrete Ausgestaltung dieser Einrichtung bei einer nunmehr vorzunehmenden Begutachtung und einer darauf aufbauenden rechtlichen Bewertung durch die Kammer als unzulässig herausstellte, wäre dies kein Indiz, das den Schluss auf die Haupttatsache (hier: vorsätzliches und sittenwidriges Verbauen einer Vorrichtung, die keinem anderen Zweck als der Umgehung der Grenzwerte dienen konnte) zuließe. Die Frage, ob eine solche Einrichtung und, wenn ja, in welchem Umfang notwendig ist, wird überaus kontrovers diskutiert (s. hierzu OLG Köln, Beschluss v. 06.08.2019, 7 U 199/19, BeckRS 2019, 25896, beck-online), wobei gewichtige Stimmen, namentlich die für die Auslegung im konkreten Anwendungsfall zuständigen Behörden (insbesondere das Kraftfahrtbundesamt), sich auf den Standpunkt stellen, diese Gestaltung sei zulässig. Selbst wenn dies objektiv nicht der Fall sein sollte, begründete dies jedoch noch nicht den Vorwurf sittenwidriger Schädigung. Denn anders als im Falle des Motors EA 000, bei dem eine offenkundig unzulässige und schon aufgrund der objektiven Umstände (Umschalten des Betriebsmodus nur auf dem Prüfstand) nicht durch Zwecke des Motorenschutzes etc. gerechtfertigte Abschalteinrichtung im Raum stand, hinsichtlich derer ausweislich des späteren Eingreifens der Behörden von einer bewussten Verschleierung deren Vorhandenseins durch die Beklagte auszugehen sein dürfte, kann der Kläger keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass eine solche bewusste Verschleierung auch in der vorliegenden Fallgestaltung anzunehmen ist. Der Einsatz einer aus Sicht des Klägers kritikwürdigen, von den Behörden aber jeweils gebilligten und zudem verbreitet eingesetzten Technologie wie hier des "thermischen Fensters" ist in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung daher nicht geeignet, einen Sittenverstoß zu begründen; zudem stellt ein solcher Auslegungsstreit, bei dem das richtige Ergebnis keineswegs auf der Hand liegt, das Vorliegen eines entsprechenden Schädigungsvorsatzes der Beklagten durchgreifend infrage (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 06.08.2019, 7 U 199/19, BeckRS 2019, 25896, beck-online; ähnlich OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2019, 3 O 416/19 Rn. 37 ff. - juris).

Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers seitens der Beklagten herleiten lassen könnte, sind nicht erkennbar.

Der Kläger kann sein Schadensersatzbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 16 UWG oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/20107 stützen. Die oben dargelegten Gesichtspunkte, aufgrund derer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu verneinen ist, stehen auch der Annahme der Verwirklichung des Tatbestands des § 263 StGB entgegen, die vorstehenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Gleiches gilt für eine strafbare Werbung i.S.v. § 16 UWG. Hinsichtlich des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 gilt, dass, wie vorstehend ausgeführt, zwar vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung ausgegangen werden kann, nicht jedoch auch davon, dass diese unzulässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist, auf die vorstehende Ausführung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

Darüber hinaus scheiden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen fehlenden Stoffgleichheit einer etwaigen angestrebten Bereicherung aus (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 06.08.2019, 7 U 199/19, BeckRS 2019, 25896, beck-online).

Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz herleiten lassen könnte, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug.

Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Zinsen und auch nicht auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 48.890,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/16_O_414_19_Urteil_20200825.html - DE:LGK:2020:0825.16O414.19.00

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