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Die Audi AG haftet als Fahrzeugherstellerin im Dieselskandal für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§§ 826, 31 BGB) der Erwerber von Fahrzeugen mit EA189-Motoren. Die Ausführungen des BGH zur Haftung der Volkswagen AG können uneingeschränkt auf die Audi AG als Herstellerin übertragen werden, da sie für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliegt es dem Fahrzeughersteller, die Entscheidungsstrukturen und die Kenntnis seiner Organe oder Repräsentanten von der Motorsteuerungssoftware offenzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |