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Landgericht Essen v. 07.07.2020: Zur Substantiierung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster) bei Dieselmotoren (OM 642) und Abgrenzung zu EA 189-Fä




Das Landgericht Essen (Urteil vom 07.07.2020 - 19 O 14/20) hat entschieden:

   Der Sachvortrag des Klägers zu angeblich im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen ist nicht hinreichend substantiiert, insbesondere da es 'den' Motor OM 642 nicht gibt und die Konfiguration wesentlich differenzierter ist als bei Motoren des Typs EA 189. Ein Kläger kann sich nicht auf seine technische Laienhaftigkeit berufen, um die Anforderungen an seine Darlegungslast zu minimieren, sondern muss vor Klageerhebung technischen Sachverstand hinzuziehen. Ein vorsätzliches oder gar sittenwidriges Handeln der Beklagten kann nicht angenommen werden, da es sich nicht um ein einheitliches Betrugssystem wie in den EA-189er-Fällen handelt, die Gesetzeslage zum 'Thermofenster' nicht unzweifelhaft ist und das KBA keinen verbindlichen Rückruf angeordnet hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB.

1.

Das Gericht hält den Sachvortrag des Klägers zu den angeblich auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen für nicht hinreichend substantiiert.

a)

Dies ist ganz offensichtlich in Bezug auf die Behauptungen, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor stoße im Regelbetrieb signifikant mehr NOx aus als im Testbetrieb, teilweise würden die geltenden Grenzwerte um das Sechsfache überschritten und in der jüngeren Vergangenheit hätten viele Test gezeigt, dass Euro-6-Motoren der Beklagten im Realbetrieb signifikant mehr NOx emittierten, als dies vom europäischen Gesetzgeber erlaubt worden sei.

Es fehlen jegliche konkrete Darlegungen dazu, aufgrund von welchen Anknüpfungstatsachen der Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zu dieser nicht hinreichend spezifizierten Erkenntnis gelangt ist.

b)

Anders als in den Massenverfahren, die einen anderen großen deutschen Autohersteller betreffen, genügt es auch in Bezug auf das vom Kläger beanstandete sogenannte "Thermofenster" nicht, im Wesentlichen darauf abzustellen, ob ein Motor eines bestimmten Typs - hier: OM 642 - verbaut wurde. Denn schon aus den sehr differenziert ausgestalteten verbindlichen Rückrufanordnungen des KBA ergibt sich, dass es "den" Motor OM 642 gerade nicht gibt. Es gibt Motoren dieses Typs, die von verbindlichen Rückrufen betroffen sind, und andere Motoren desselben Typs, für die ein verbindlicher Rückruf gerade nicht angeordnet wurde. Die Konfiguration des jeweiligen Motors ist hier daher wesentlich differenzierter und komplexer als bei den Motoren des Typs EA 189, bei denen schon der Verweis auf dieses Aggregat das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung indizierte.

Hier kommt hinzu, dass der Kläger ganz offensichtlich unrichtig vorträgt. Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp ist nicht von einem verbindlichen Rückruf des KBA betroffen. Die Anlage zu Klageschrift bezieht sich zudem auf verbindliche Rückrufe des KBA betreffend Fahrzeugvarianten der Euro 6b-Norm. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist hingegen der Euro 5 - Norm zuzurechnen.

Seinen inhaltlich falschen und damit nicht schlüssig nachvollziehbaren Sachvortrag kann der Kläger nicht dadurch kompensieren, indem er meint, die Beklagte müsse sämtliche Parameter der vorhandenen Konfiguration der Motorsteuerungssoftware darlegen sowie diejenige des von ihr freiwillig angebotenen Updates. Es obliegt nicht der Beklagten, dem Sachvortrag des Klägers, der hier ganz offensichtlich "ins Blaue hinein" unter Verwendung von Textbausteinen aus den EA 189-Verfahren eine Klageschrift erstellt hat, zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Woher der Kläger die Erkenntnis ableitet, die Abgasrückführung werde in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bereits bei einstelligen Außentemperaturen deutlich reduziert oder ganz abgeschaltet mit der Folge, dass die Abgasrückführungsrate reduziert werde, bzw. ab einer Außentemperatur unter 17° werde die Abgasrückführungsrate stufenweise reduziert, ist nicht näher dargelegt.

c)

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei technischer Laie, was die Anforderungen an seine Darlegungslast minimiere. Wenn er als Laie technische Schlussfolgerungen ziehen möchte, die der Erkenntnis eines Laien so wenig zugänglich sind, dass die darauf gestützten Behauptungen am ehesten als Mutmaßungen anzusehen sind, muss er vor Klageerhebung technischen Sachverstand hinzuziehen und gegebenenfalls ein Privatgutachten betreffend den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp einholen. Der Kläger kann die Ausforschung des Sachverhalts nicht in die Beweisaufnahme im Zivilprozess verlagern.

Auch der Rekurs auf die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 - hilft hier nicht weiter. Es kann dahin stehen, ob diese Entscheidung des für Kaufrecht zuständigen Senats schon vom dogmatischen Ansatz her problematisch sein könnte, weil sie zu einer nahezu anlasslosen Überprüfung sämtlicher OM 651 - bzw. hier: OM 642- Motoren durch die Zivilgerichtsbarkeit führen würde. Nach hiesigem Verständnis ist für die Überprüfung von Motoren auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung primär das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig, trotz des dogmatisch möglicherweise grundsätzlich zu hinterfragenden Nebeneinanders von Zivil- und öffentlichem Recht. Wenn das KBA keinen Anlass zum Einschreiten sieht, bedarf es aus hiesiger Sicht sehr konkret vorgetragener Gründe, weshalb ein Zivilgericht gleichwohl einem begründeten Verdacht - und nicht nur einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Vermutung - nachgehen soll.

Es kommt hinzu, dass sich der für Kaufrecht zuständige Senat nicht mit der Frage eines vorsätzlichen sittenwidrigen Vorgehens zu befassen hatte. Hierzu hat er - im Kaufrecht konsequent - in der vorgenannten Entscheidungen keine Ausführungen gemacht.

2.

Das Gericht kann dem Klägervorbringen indes nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte vorsätzlich oder gar sittenwidrig gehandelt hätte. Anders als in den EA-189er-Fällen handelt es sich hier doch nicht um ein einheitliches, umfassend angelegtes Betrugssystem, von dem flächendeckend alle Fahrzeuge betroffen wären, in denen ein Motor eines bestimmten Typs verbaut worden ist. Vielmehr prüft hier das KBA in Bezug auf unterschiedliche Motoren und unterschiedliche Fahrzeugmodelle, ob und in welchen Einzelfällen eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt oder nicht. Gerade diese hohe Ausdifferenzierung indiziert, dass von einer systematischen Täuschung der Typgenehmigungsbehörde nicht ausgegangen werden kann.

Diesseits wird zudem die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung geteilt, dass die Gesetzeslage in Bezug auf das sogenannte "Thermofenster" nicht unzweifelhaft und eindeutig ist. Das ergibt sich schon aus der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007, sowie aus dem Umstand, dass sich das Kraftfahrtbundesamt offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. ,,Thermofensters" im streitgegenständlichen Fahrzeug hat überzeugen können und bis heute keinen verbindlichen Rückruf angeordnet hat. Auch das spricht gegen ein vorsätzliches Handeln der Beklagten und erst recht gegen ein sittenwidriges Vorgehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2020/19_O_14_20_Urteil_20200707.html - DE:LGE:2020:0707.19O14.20.00

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