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Der Sachvortrag des Klägers zu angeblich im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen ist nicht hinreichend substantiiert, insbesondere da es 'den' Motor OM 642 nicht gibt und die Konfiguration wesentlich differenzierter ist als bei Motoren des Typs EA 189. Ein Kläger kann sich nicht auf seine technische Laienhaftigkeit berufen, um die Anforderungen an seine Darlegungslast zu minimieren, sondern muss vor Klageerhebung technischen Sachverstand hinzuziehen. Ein vorsätzliches oder gar sittenwidriges Handeln der Beklagten kann nicht angenommen werden, da es sich nicht um ein einheitliches Betrugssystem wie in den EA-189er-Fällen handelt, die Gesetzeslage zum 'Thermofenster' nicht unzweifelhaft ist und das KBA keinen verbindlichen Rückruf angeordnet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |