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Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus den §§ 826, 31 BGB wegen des Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen PKW VW A VI mit EA 189 Dieselmotor ist grundsätzlich gegeben. Der Kläger muss sich einen Nutzungsersatz auf der Grundlage einer geschätzten Gesamtlaufleistung anrechnen lassen. Der Anspruch rührt aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten her; die Revision wurde hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB zugelassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |