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Ein Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines Dieselfahrzeugs mit Manipulationssoftware besteht nicht, wenn das Software-Update bereits im Zeitpunkt des Erwerbs aufgespielt war. In diesem Fall fehlt es an dem für einen deliktischen Schadensersatzanspruch erforderlichen Schaden, da nach dem Aufspielen des vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenen Software-Updates keine Gefahr mehr für Typengenehmigung und Betriebszulassung besteht und ein etwaiger Minderwert bereits im Kaufpreis berücksichtigt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |