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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs mit manipulierter Software besteht auch dann, wenn der Kauf erst nach dem Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ erfolgte. Der Schaden besteht bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückbleibt und sich die damit verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |