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Der Schaden des Klägers besteht bereits im Erwerb des mit manipulativer Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, da dieses infolge der Software hinter den Vorstellungen von der ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückblieb und sich dies nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte. Ein Fahrzeug, dem der Verlust der Betriebserlaubnis droht, hat auf dem Markt einen geringeren Wert, wodurch der Erwerb keine vollständige Kompensation des Kaufpreises darstellt. Die Beklagte ist zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB verurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |