|
Der Schaden des Erwerbers eines mit manipulierter Software ausgestatteten Fahrzeugs besteht bereits im Abschluss des Kaufvertrages, da das Fahrzeug infolge der Manipulation hinter den Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückbleibt und sich dies nachteilig auf den Vermögenswert auswirkt. Ein solcher Schaden entfällt auch nicht durch ein aufgespieltes Software-Update. Der Kläger hat Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |