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Der Schaden des Erwerbers eines mit manipulierter Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht bereits im Abschluss des Kaufvertrages, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückbleibt und sich dies nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkt. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB reduziert sich durch fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer um die erzielten Nutzungsvorteile. Der Käufer hat Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |