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Ein Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens ergibt sich aus §§ 826, 31 BGB. Im Wege des Vorteilsausgleichs ist ein Gebrauchsvorteil abzuziehen. Finanzierungskosten sind nicht zuzusprechen, wenn sie einen Zeitraum betreffen, in dem das Fahrzeug genutzt wurde und Nutzungen angerechnet werden müssen. Ein Zinsanspruch gemäß § 849 BGB ist abzulehnen, wenn keine Sache entzogen oder beschädigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |