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Die Widerrufsfrist für einen Darlehensvertrag beginnt zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB enthält. Ein Darlehensvertrag zur Gebrauchtwagenfinanzierung genügt den Anforderungen an die Pflichtangaben zur Art des Darlehens und zum Verzugszinssatz, wenn diese verständlich erläutert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |