Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 11.05.2020: Zur Pflicht zur Zulassung eines ausländischen Fahrzeugs bei vernichteter Zulassungsbescheinigung und fehlerhafter Registereintragung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 11.05.2020 - 2 K 3050/16) hat entschieden:

   Ein ausländisches Fahrzeug muss auch dann zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Original-Zulassungsbescheinigung durch Zollbehörden vernichtet wurde und eine Bestätigung über die frühere Zulassung sowie eine Kopie der Bescheinigung vorliegen. Eine im ausländischen Fahrzeugregister eingetragene Beschlagnahme steht der Zulassung nicht entgegen, wenn diese Auskunft inhaltlich falsch ist und die Beschlagnahme tatsächlich bereits aufgehoben wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, das Fahrzeug der Klägerin Opel, Fahrzeugidentitätsnummer: ………….., am 27.09.2016 zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Einzelrichterin kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist insbesondere als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

Nachdem sich das ursprüngliche, auf die Zulassung des streitbefangenen Fahrzeugs gerichtete Verpflichtungsbegehren der Klägerin spätestens mit der tatsächlichen Zulassung des Fahrzeugs am 08.11.2019 erledigt hat, hat die Klägerin ihren Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel umgestellt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, dass Fahrzeug bereits am 27.09.2016 (Datum des ablehnenden Bescheides) zuzulassen.

Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war zulässig. Insbesondere war sie am 14.11.2016 fristgerecht erhoben, nachdem der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 27.09.2016 der Klägerin ausweislich eines Empfangsbekenntnisses im Verwaltungsvorgang erst am 18.10.2016 zugegangen war.

Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage scheitert auch nicht an den Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung. Regelmäßig stellt die Umstellung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar und ist als Beschränkung des ursprünglichen Antrages gemäß § 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig zulässig. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies allerdings bei Verpflichtungsklagen nur, wenn sich die nunmehr begehrte Feststellung auf den Zeitpunkt der Erledigung bezieht,

Bezieht sich das Feststellungsbegehren auf einen anderen Zeitpunkt - der im Falle der Entscheidung über das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren nicht maßgeblicher Zeitpunkt gewesen wäre -, insbesondere auf den Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides, liege eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO mit der Folge vor, dass sie nur bei Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit zulässig ist.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihres Anspruchs auf Zulassung des streitbefangenen Fahrzeugs bereits am 27.09.2016, während Erledigung ihres Verpflichtungsbegehren erst im November 2019 eingetreten ist.

Die Klageänderung ist allerdings zulässig, weil der Beklagte darin (konkludent) eingewilligt hat. Denn der Beklagte hat sich rügelos auf die Klageänderung eingelassen, wie die Schriftsätze vom 20.09.2019 und 26.11.2019 zeigen.

Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ist mit der Absicht begründet, den ihr durch die vermeintlich verspätete Zulassung des Fahrzeugs entstandenen Schaden (Ersatzfahrzeug, Standkosten, Reparaturkosten) gegenüber dem Beklagten geltend zu machen und einzuklagen. Mögen die Erfolgsaussichten eines solchen Schadenersatzprozesses zweifelhaft sein, vermag das Gericht aber dessen offensichtliche Aussichtslosigkeit hier nicht festzustellen.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Das Fahrzeug der Klägerin hätte bereits im September 2016 zum Verkehr zugelassen werden müssen.

Bei der Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland ist neben der Klärung des Erfordernisses einer vorherigen Hauptuntersuchung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 4 FZV die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen, sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen an die zuständige Behörde des Landes weiterzuleiten, in dem das Fahrzeug zugelassen war.

Das so beschriebene Verfahren konnte hier schon deshalb nicht durchgeführt werden, da die Zulassungsbescheinigung für das streitbefangene Fahrzeug, das die Klägerin in Wege der öffentlichen Versteigerung durch das Hauptzollamt Koblenz erworben hatte, nachweislich durch die Zollbehörden nach der Dienstvorschrift für Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung Nr. 13 Abs. 5 vernichtet wurde. Dass dieser Umstand der Zulassung des Fahrzeugs nicht endgültig entgegensteht, kann schon aus § 7 Abs. 2 Satz 5 FZV geschlossen werden, nach dem bei zweiteiliger Zulassungsbescheinigung ein Fehlen des Teils II der Bescheinigung durch eine Bestätigung über die frühere Zulassung ersetzt werden kann. Dies muss hier erst recht gelten, da der Verbleib der Originalzulassungsbescheinigung geklärt war und sämtliche Eintragungen in die Bescheinigung durch Vorlage einer Kopie bekannt waren. Zudem konnte die Klägerin eine Übereinstimmungsbescheinigung zu der vorliegenden EG-Typengenehmigung vorlegen.

Entsprechend hat der Beklagte die Zulassung des Fahrzeugs zunächst nicht wegen Fehlens der Zulassungsbescheinigung abgelehnt. Vielmehr hat er über das KBA, das für den Informationsaustausch mit ausländischen Zulassungsbehörden zuständig ist, bei den slowenischen Zulassungsbehörden angefragt, ob der Zulassung des Fahrzeugs Hinderungsgründe entgegenstehen. Im Rahmen des Schriftwechsels mit den slowenischen Behörden haben auch diese zu keinem Zeitpunkt auf die Weiterleitung der Originalzulassungsbescheinigung abgestellt.

Zwar haben die slowenischen Behörden unter dem 22.06.2016 mitgeteilt, dass im dortigen Fahrzeugregister die Beschlagnahme des Fahrzeugs eingetragen sei, was ein Hindernis für die erneute Zulassung des Fahrzeugs darstelle. Allerdings war diese Auskunft jedenfalls inhaltlich falsch. Wie die Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren ergeben haben, war den slowenischen Behörden seit dem 26.03.2016 bekannt, dass die Beschlagnahme des streitbefangenen Fahrzeugs aufgehoben war. Möglicherweise wurde das Fahrzeugregister nicht unverzüglich berichtigt mit dem Ergebnis, dass der Beschlagnahmevermerk im Juni 2016 noch nicht gelöscht war. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass der erneuten Zulassung des Fahrzeugs keine Hinderungsgründe (mehr) entgegenstanden. Dies erklärt sich auch ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs bzw. dessen Verstrickung mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung durch das Hauptzollamt Koblenz am 14.03.2016 endete.

Standen demnach der Zulassung des Fahrzeugs seit dem 14.03.2016 und jedenfalls seit der Übermittlung dieser Information an die slowenischen Behörden am 29.03.2016 keine Hinderungsgründe mehr entgegen, war der Verbleib der Zulassungsbescheinigung geklärt und deren Inhalt bekannt, hatte die Klägerin seitdem einen Anspruch auf erneute Zulassung des Fahrzeugs. Der Umstand, dass der Beklagte noch im Juni 2016 eine unzutreffende Auskunft der slowenischen Behörden erhalten hat und eine weitere Anfrage des Kraftfahrbundesamts bei den slowenischen Behörden im Juli 2016 wohl unbeantwortet blieb, kann nicht zulasten der Klägerin gehen und ändert an der materiellen Rechtslage nichts. Dabei kommt es auf die Frage, ob der Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Auskunft der slowenischen Behörden hätte erkennen können oder vor der abschlägigen Bescheidung des Zulassungsantrages weitere Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts hätte machen müssen, nicht an.

Anhaltspunkte dafür, dass der Zulassung des streitbefangenen Fahrzeugs im September 2016 dauerhaft Mängel am Fahrzeug entgegengestanden haben, sind nicht ersichtlich.

Ist die Klägerin demnach mit ihrem Feststellungsantrag erfolgreich, fallen die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2020/2_K_3050_16_Urteil_20200511.html - DE:VGAC:2020:0511.2K3050.16.00

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