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Ein ausländisches Fahrzeug muss auch dann zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Original-Zulassungsbescheinigung durch Zollbehörden vernichtet wurde und eine Bestätigung über die frühere Zulassung sowie eine Kopie der Bescheinigung vorliegen. Eine im ausländischen Fahrzeugregister eingetragene Beschlagnahme steht der Zulassung nicht entgegen, wenn diese Auskunft inhaltlich falsch ist und die Beschlagnahme tatsächlich bereits aufgehoben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |