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Der Fahrzeughersteller ist wegen deliktischer Produktmanipulation zum Schadensersatz für Schäden verpflichtet, die aus dem Einbau einer Software resultieren, die hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Eine solche Manipulation stellt eine deliktische Produktmanipulation dar. Ansprüche gegen den Fahrzeughändler wegen Rücktritts vom Kaufvertrag können im Einzelfall abgewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |