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Der Schaden des Erwerbers eines mit manipulierter Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht bereits im Abschluss des Kaufvertrages, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückblieb und sich dies infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte. Dieser Schaden entfällt weder durch ein aufgespieltes Software-Update noch durch kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |