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Allein das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der Durchführung des Software-Updates vermag eine deliktische Haftung des Herstellers nicht zu begründen, da es an der schlüssigen Darlegung der subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder eines Betruges fehlt. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer das Fahrzeug in Kenntnis der ursprünglich vorhandenen Manipulationssoftware und nach der Durchführung des Software-Updates bewusst erwirbt. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2007/715 ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |