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Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware sind gegeben. Der Schaden besteht bereits im Erwerb des Fahrzeugs, da es infolge der Software hinter den Vorstellungen des Käufers zurückbleibt und sich dies nachteilig auf den Vermögenswert auswirkt, insbesondere durch die Gefahr des Erlöschens der Betriebserlaubnis. Ein etwaiges Software-Update lässt den Schaden nicht entfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |