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Mit der Inverkehrgabe eines Fahrzeugs bringt der Hersteller konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist und die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen. Verfügt das Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, liegt ein Schaden des Käufers in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Vertrag nicht den berechtigten Erwartungen entsprach und die Leistung für den Einsatz im Straßenverkehr nicht ohne Einschränkung brauchbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |