|
Wurden dem Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorgelegt, steht dies dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn er die Fälschungen nicht erkennen musste. Dem gutgläubigen Erwerb steht auch nicht entgegen, dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht übergeben konnte, wenn er die kurzfristige Nachreichung in dem schriftlichen Kaufvertrag zugesichert hat. (Leitsätze des Gerichts) |