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Ein Anspruch auf Zuwendung für die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen besteht nicht, wenn der Antragsteller die nach den Förderrichtlinien erforderliche Eigentümer- oder Haltereigenschaft für das in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene schwere Nutzfahrzeug nicht fristgerecht nachweist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Eintragung des Halters obliegt dem Halter selbst (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 FZV). Ein bloßer Hinweis der Behörde auf die Nichterfüllung der Antragsvoraussetzungen innerhalb der Antragsfrist ist nicht nachteilig, wenn der Ablehnungsbescheid bereits zuvor erging und die Möglichkeit zur Nachbesserung enthielt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |