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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr bringt und dadurch dem Käufer vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt. Der Schaden liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit durch den Abschluss des Kaufvertrages über eine mangelhafte Kaufsache. Dieser Schaden entfällt nicht durch ein nachträgliches Software-Update. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |