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Ein Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen Neufahrzeugs kann aus § 826 BGB bestehen. Dabei sind im Wege des Vorteilsausgleichs Nutzungen anzurechnen und Finanzierungskosten können als ersatzfähiger Schaden berücksichtigt werden. Eine Zuvielforderung des Klägers kann den Eintritt des Annahmeverzuges sowie einen Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB hindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |