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Der Hersteller eines Motors mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung begeht durch das massenhafte Inverkehrbringen von entsprechend motorisierten Fahrzeugen eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Der Schaden des Käufers ist bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu sehen, wobei der erforderliche Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Sittenwidrigkeit und des Schadenseintritts gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |