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Landgericht Detmold v. 30.03.2020: Zum Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB von §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 30.03.2020 - 2 O 233/19) hat entschieden:

   Zum Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB von §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz. Ihr stehen weder vertragliche noch deliktische

Schadensersatzansprüche zu. Dazu im Einzelnen folgendes:

1.

Im vorliegenden Fall bestehen für das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug R. von einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit einer Abgasreduzierung betroffen wäre. Im Gegenteil hat das Kraftfahrtbundesamt unter dem 12.09.2018 festgestellt, dass die geltenden Grenzwerte und Anforderungen eingehalten worden sind. Im vorliegenden Fall ist deshalb schon sehr zweifelhaft, ob vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes ein konkreter Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges hinreichend konkret dargetan ist. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, und zwar aus den folgenden Gründen:

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte jedenfalls kein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB zu. Nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB zwar auch zu solchen Personen entstehen, die nicht Vertragspartei werden sollen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Herstellerin des Wagens und damit Dritte hier im besonderen

Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die

Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte, sind jedoch bisher weder vorgetragen noch für das Gericht konkret ersichtlich.

3.

Ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB i.V.m. den Grundsätzen zur Prospekthaftung scheidet ebenfalls aus.

Diese von der Rechtsprechung für den Bereich der Kapitalanlagen entwickelten

Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn ihnen liegt die

Annahme zugrunde, dass Emissionsprospekte in der Regel die einzige

Informationsquelle des Anlegers sind. Im Gegensatz hierzu gibt es für Pkw jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen, die als Informationsquelle für bestimmte Fahrzeugmodelle dienen können (vgl. dazu LG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2017 - 11 O 4092/16).

4.

Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht auf ein sonstiges Schuldverhältnis, insbesondere nicht auf einen Garantie- bzw. Auskunftsvertrag stützen, welcher durch Ausstellung der EU-Übereinstimmungserklärung zustande gekommen sei.

Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei der

Übereinstimmungsbescheinigung um eine öffentlich-rechtliche, nicht an den

Erwerber des jeweiligen Fahrzeugs gerichtete Erklärung handelt. In Anbetracht des

Umstandes, dass die Beklagte öffentlich-rechtlich zur Abgabe einer solchen

Bescheinigung verpflichtet ist, steht der Annahme eines auf den - freiwilligen -

Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Fahrzeugerwerber gerichteten Rechtsbindungswillens der Beklagten entgegen.

5.

Der Klägerin steht - selbst wenn ein Sachmangel in Bezug auf das

Abgassteuerungssystem vorliegen sollte - gegen die Beklagte auch kein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.

Dafür kann dahingestellt bleiben, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einbau der betreffenden Abgassteuerungssoftware wusste oder nicht.

Es fehlt nämlich bereits an der für einen Betrug notwendigen Stoffgleichheit zwischen behauptetem Vermögensschaden des Klägers einerseits und einem daraus entstandenen Vermögensvorteil der Beklagten andererseits. Stoffgleichheit in diesem

Sinne setzt voraus, dass der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des

Geschädigten in der Weise anstrebt, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist.

Der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug ist vorliegend aber nicht der

Beklagten als Herstellerin, sondern der Autohaus U. GmbH als

6.

Die Klägerin könnte den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV stützen.

Ein Anspruch scheitert daran, dass es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Regelungen handelt, welche die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erfüllen.

Eine Norm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach

Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne

Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.

Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der

Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von

Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der

Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urteil vom

13.12.2011 - XI ZR 51/10).

Bei den Vorschriften der EG-FGV, welche die Richtlinie 2007/46/EG umgesetzt haben, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der vorgenannten Richtlinie an. Den Erwägungsgründen 2, 4 und 23 zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes sowie dessen Vollendung. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen

Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie). Darüber hinaus sollten nach dem Erwägungsgrund 3 die technischen Anforderungen mit gleichem Ziel in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Auch nach der Begründung zur EG-FGV (BR-Drucks. 190/09, S. 36) soll die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen, wobei die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll. Der von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Normen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 - 3 O 3228/16).

7.

Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB.

Unabhängig von der Frage, ob das Verhalten der Beklagten als sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren ist, scheitert ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB daran, dass die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, welcher organschaftliche Vertreter der Beklagten ihn auf welche Weise über die

Umweltverträglichkeit des von ihm später gekauften Fahrzeuges getäuscht haben sollte. Die Klägerin legt diesbezüglich aber nicht hinreichend konkret dar, welchen Handlungsbeitrag der einzelne an der Entwicklung und Verwendung der

Abschalteinrichtung hatte. Es ist daher nicht hinreichend nachvollziehbar, welcher Tatbeitrag den aufgeführten Personen der Beklagten über § 31 BGB zugerechnet werden kann. Die Zurechnung einer konkreten Täuschungshandlung wäre indessen nötig, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Zwar weiß allein die Beklagte selbst über den genauen Handlungs- und Organisationsablauf innerhalb Ihrer Organisation Bescheid, so dass eine vollständige Darlegung nicht gefordert werden kann. Gleichwohl bleibt nach Überzeugung der Kammer festzuhalten, dass es zunächst eines hinreichend konkreten Sachvortrags des bedarf, um dann die sekundäre Darlegungs- und Beweislast auf Beklagtenseite auszulösen. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Falle.

8.

Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

9.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 34.219,42 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2020/2_O_233_19_Urteil_20200330.html - DE:LGDT:2020:0330.2O233.19.00

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