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Die im Motor EA 189 verwendete Prüfstanderkennungssoftware begründet einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da sie eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung ist. Diese führt wegen der latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung zu einer herabgesetzten Eignung des Kfz zur gewöhnlichen Verwendung, wodurch dem Käufer ein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB zusteht und der Zahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB die Rückgewähr empfangener Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen (Wertersatz) umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |