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Die Programmierung der Motorsteuerungssoftware, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, ist gesetzeswidrig und stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art 3 Nr. 129 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen den Fahrzeughersteller besteht. Dieser genügt seiner sekundären Darlegungslast bezüglich der Kenntnis seiner Organe von der Manipulationssoftware nicht, wenn er nicht konkret darlegt, auf welcher Entscheidungsebene innerhalb seines Konzerns wer die Anweisungen zum Einbau der Software gegeben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |