|
Der Schaden des Erwerbers eines mit manipulativer Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht bereits im Abschluss des Kaufvertrages, da das Fahrzeug infolge der Software hinter den Vorstellungen von der ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückblieb und sich dies nachteilig auf den Vermögenswert auswirkte. Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind in dieser Fallkonstellation gegeben. Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist der Vorteil aufgrund gezogener Nutzungen zu berücksichtigen, wobei ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB bestehen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |