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Der Hersteller bringt mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs konkludent zum Ausdruck, dass es über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist und die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen. Verfügt das Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, liegt ein Schaden des Käufers in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, da die Leistung für den Einsatz im Straßenverkehr nicht ohne Einschränkung brauchbar war und die Stilllegung drohte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Käufer vom Kauf Abstand genommen hätte, wenn ihm dies bekannt gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |