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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 in Verkehr bringt und dadurch dem Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt. Die Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen des mit der Umschaltlogik versehenen Motors bzw. des damit ausgestatteten Fahrzeugs, da es entgegen dem konkludenten Erklärungswert nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |