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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen und begründet einen Schadenersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB. Die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 war nicht generell geeignet, die Kausalität der Täuschung für den Vertragsabschluss infrage zu stellen, da sie keine konkreten Hinweise auf betroffene Fahrzeugtypen enthielt. Der Beweis für die Nichtkenntnis der Betroffenheit vom Abgasskandal obliegt dem Kläger, wobei dessen glaubhafte und nachvollziehbare Anhörung ausreichen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |