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Der Schaden des Erwerbers eines mit manipulativer Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht bereits im Abschluss des Kaufvertrages, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Käufers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des Pkw zurückbleibt und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkt. Ein etwa bestehender Anspruch auf Nacherfüllung stellt keine vollwertige Kompensation des mangelbedingten Minderwertes dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |