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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und aus § 826 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller schuldhaft gegen genannte Verbotsgesetze verstoßen und den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Der Käufer kann in diesem Fall Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution (Rückabwicklung des Kaufvertrages) beanspruchen, muss sich dabei jedoch seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |