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Eine fehlerhafte Kilometerangabe in einem Gebrauchtwagenangebot, die zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als "TOP ANGEBOT" durch einen Algorithmus führt, ist eine zur Irreführung geeignete geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG. Dies gilt auch, wenn die Bewertung nicht vom Anbieter selbst vorgenommen wurde, sondern auf den von ihm bereitgestellten Daten beruht. Eine bloße Aufklärung über den tatsächlichen Kilometerstand auf einem Tachometerfoto reicht zur Beseitigung der Irreführungsgefahr nicht aus, solange der Verbraucher nicht über die maßgebliche Bedeutung des Kilometerstands für die "TOP ANGEBOT"-Bewertung aufgeklärt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |