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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht gegen den Fahrzeughersteller, wenn dieser in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt. Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors bzw. Fahrzeugs. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, da das Fahrzeug nicht den berechtigten Erwartungen entsprach und für den Einsatz im Straßenverkehr nicht ohne Einschränkung brauchbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |