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Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich ist. Hierfür ist weder die Kenntnis aller Einzelumstände noch eine zutreffende rechtliche Würdigung erforderlich, sondern die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Im Dieselskandal kann die Kenntnis des Betroffenseins des eigenen Fahrzeugs und eines deliktischen Schadensersatzanspruchs bereits durch umfassende Medienberichterstattung begründet sein, auch wenn die Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |