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Die ursprüngliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung rechtfertigt den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung des Käufers nicht, wenn dieser das Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt erworben hat, als diese unzulässige Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte und für ausreichend erachtete Update bereits entfernt worden war. Auch die von der Klägerin behaupteten nachteiligen Folgen des Softwareupdates rechtfertigen eine Haftung der Beklagten nicht, da in der mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise der Beklagten bei der Entwicklung der Updates hinsichtlich der behaupteten Nachteile weder ein vorsätzliches noch ein sittenwidriges Vorgehen zu erkennen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |