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Wird ein Geschädigter durch eine sittenwidrige Handlung eines Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst, genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Beklagten insoweit ergriffenen Maßnahmen kann jedenfalls ab Anfang 2016 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |