|
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben keinen auf eine mittäterschaftliche Begehung eines Betruges gerichteten Tatentschluss des Angeklagten, wenn dieser lediglich das Tatobjekt nach der Anmietung übernommen und ins Ausland verbracht hat, ohne im Vorfeld der Anmietung einen Tatbeitrag geleistet zu haben. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft unterlassen, den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung und einer dort gezahlten Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bestimmen, auch wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im Inland nicht abgeurteilt wird, aber Gegenstand des inländischen Verfahrens war. Für die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist eine zumindest faktische Mitverfügungsgewalt des Angeklagten über das Tatobjekt erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |