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Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten zu den Tatvorwürfen eingelassen haben. Unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |