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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die dem Fahrzeugkäufer einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens gewähren, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers kann einen solchen Anspruch nicht verneinen, da der Hersteller einen Irrtum konkret darlegen und beweisen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |