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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn die Beklagte durch Inverkehrbringen eines Fahrzeugs unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Handlung dem Kläger vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Der Kaufvertrag über ein mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattetes Fahrzeug stellt eine Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung dar. Die serienmäßige Verwendung einer Software, die für den Abgastest auf dem Prüfstand einen besonders niedrigen Schadstoffausstoß generiert, um so einen geringen Kraftstoffverbrauch zu suggerieren, erfüllt die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |