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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) ist nicht gegeben, wenn der Kläger einen vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen erst nach der öffentlichen Aufklärung über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware durch den Hersteller und das Kraftfahrt-Bundesamt erworben hat. Es fehlt in einem solchen Fall an der erforderlichen Kausalität des behaupteten Vermögensschadens, da der Hersteller sein gesetzwidriges Tun nicht vertuscht, sondern die Öffentlichkeit informiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |