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Der Schaden des Erwerbers eines mit manipulativer Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht bereits im Abschluss des Kaufvertrages, da das Fahrzeug infolge der Software hinter den Vorstellungen von der ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückblieb und sich dies nachteilig auf den Vermögenswert auswirkte. Das Aufspielen eines Software-Updates stellt keine Schadenskompensation dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |