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Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt der Hersteller konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann davon ausgehen, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der EG-Typgenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei ihrer Erteilung nicht vorgelegen haben. Ein Schaden entsteht dem Käufer durch die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, wenn das Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ohne Einschränkung im Straßenverkehr brauchbar ist und die Stilllegung droht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |