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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs besteht, wenn der Hersteller durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung konkludent über dessen uneingeschränkte Zulässigkeit im Straßenverkehr täuscht. Eine solche Täuschung liegt vor, wenn die Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung qualifiziert wird. Dies hat zur Folge, dass ohne ein Software-Update der Widerruf der Typgenehmigung und die Stilllegung des Fahrzeugs drohen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |