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Ansprüche auf Kaufpreiserstattung für einen Diesel-Pkw mit 'Thermofenster' wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Betrugs (§ 263 StGB) scheiden aus, wenn keine gezielte Manipulation behördlicher Abgasmessungen oder individuelle kommunikative Einwirkung auf den Käufer dargelegt wird. Die bloße Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder das Überschreiten von Abgaswerten im Straßenbetrieb genügt für sich genommen nicht, um den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens zu begründen. Eine Haftung ist auch deshalb nicht gegeben, da die Gesetzeslage hinsichtlich der Zulässigkeit des 'Thermofensters' nicht unzweifelhaft und eindeutig ist und eine vertretbare Gesetzesauslegung durch den Hersteller in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |