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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht in Höhe des aufgewandten Kaufpreises abzüglich des Ersatzes für erlangte Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Personenkraftwagens, wenn die Beklagte dem Kläger in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Die Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wodurch dem Käufer eine ungewollte Verbindlichkeit entsteht und das Fahrzeug für seine Zwecke nicht ohne Einschränkung brauchbar ist. Dieser Schaden wird nicht durch die Installation eines Software-Updates kompensiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |