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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 826 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und dadurch dem Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Ein solcher Schaden liegt vor, wenn der Käufer unter Beeinträchtigung seiner Dispositionsfreiheit eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen ist, da die Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar war. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann sich aus einem dem Rückruf zugrundeliegenden Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |