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Ein Bestreiten mit Nichtwissen zum Motortyp des eigenen Fahrzeugs ist unzulässig, da der Motortyp durch eigene Wahrnehmung feststellbar ist (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im EA 288 Motor stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für Manipulationen vorliegen und der Vortrag pauschal und substanzlos bleibt, auch wenn die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |