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Eine Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund einer Abgasmanipulation ist unbegründet, wenn die Behauptung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware eine bloße Behauptung ins Blaue hinein darstellt. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, insbesondere wenn weder ein behördliches Einschreiten noch ein Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug vorliegt und eine angebotene Softwareaktualisierung nicht auf die Entfernung illegaler Softwarebestandteile hindeutet. Auffälligkeiten bei Motoren der gleichen Baureihe, die in anderen Fahrzeugen Verwendung gefunden haben, sind nicht ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |